Bitte bis zu Ende ansehen, zuhören und weit verteilen.
Eine Rechtsnorm (Gesetz) eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes (Präambel, Art. 1 Grundrechte – Bekenntnis zum Menschenrecht) offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html
https://zentralmeldeamt.ch/Default.aspx
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Bitte Video vom Ausschuß ansehen:
https://zentralmeldeamt.ch/GDM/WissensDB.aspx
https://zentralmeldeamt.ch/GdM/Files/Beitr%c3%a4ge/45_2001_01_28%20-%20UN-RES%2056_83%20germ%20N0147799.pdf
Art. 3, 32, 56 UN-RES 56/83 -A/56/589 und Corr.1, Ziffer 10
Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht (Gesetz) als rechtmäßig beurteilt wird.
Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht (Gesetz) berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Soweit Fragen der Verantwortlichkeit eines Staates für eine Völkerrechtswidrige Handlung durch diese Artikel nicht geregelt werden, unterliegen sie weiterhin den anwendbaren Regeln des Völkerrechts
http://www.ichr.de/files/Genfer-Abkommen-Zivilpersonen-0.518.51.de.pdf
Art. 1 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 132 -Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern
Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.
Art. 140 Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden.
Art. 147 Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:
vorsätzlicher Mord, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschliesslich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit, ungesetzliche Deportation oder Versetzung, ungesetzliche Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in gro?em Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Art. 148 Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html
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