Pseudo(ideo)logie 2 – Lügenwissenschaft 2

Die Quelle des Bösen.

https://www.youtube.com/watch?v=3LciXSy_YCY

An Hand des Logos auf dem Briefkopf konnten Wir vermuten und staunen, daß in der Regel das Hirn

eines Menschen in der Pseudo-Wissenschaft in eine Waagschale legt und mit dem Charakter „MSB“

gemessen wird. Das ist kein Witz – prüft es nach. Diese erstaunliche Wissenschaft ist Uns nicht

bekannt, denn Wir beschäftigen und nicht mit Pseudo(ideo)logie.

Da die jP. Bundesrepublik Deutschland eine Fiktion ist (vor § 21 BGB, Kommentar Palandt zur

juristischen Person – Begriff und Natur RZ. 1), leugnet selbst die Jurisdiktion die Rechtrealität

juristischer Personen und betrachtet sie in der Theorie (von Savigny & Windscheid) als bloße Fiktion,

da sie in der Rechtrealität nicht existieren und im Naturrecht gegen die Menschheit nach der

Präambel der öffentlichen Ordnung verboten sind (1. Mose 3, Genesis 1. Mose 2. 4b-9.15, 9,1-11).

Recht- und Geisteswissenschaftler sind Ich-Psychosen.

Pseudo-Wissenschaft (Lügen-Wissen-schaffen)
Gift- und Aufmischer (kein Recht-Wissen-schaffen)

Pseudowissenschaft (griech. ?e?d?, pseudo, „ich täusche vor“) ist ein Begriff für Behauptungen,

Lehren, Theorien, Praktiken und Institutionen, die beanspruchen, Wissenschaft zu sein, aber

Ansprüche an Wissenschaften nicht erfüllen. Der Begriff wird sowohl analytisch-deskriptiv als auch

abwertend benutzt.
· Pseudowissenschaften treten mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auf.
· Pseudowissenschaften stehen im Widerspruch zu den anerkannten wissenschaftlichen Methoden

und Erkenntnissen.

Pseudo-Wissenschaften

1. Recht- und Geisteswissenschaft
Giftmischer – Prognose (Versuch und Irrtum)
(Juristen – Advokat – Spitzbuben)
Universitäten und Hochschulen
Positivismus – Justiz – IchPsychosen
Positionierungprozeß – unmündige Vertragsirre

2. Rundfunkstaatsvertrag – Wahrsagung – Mantik, Divination (Din-DIN)
Medium – Medial (Vermittlung- Übermittlung)
Aufmischer – Provokateur (Muster)
Schönfärber, Schönredner
RStV- GEZ- Medien
Verkauf – Werbung
AIDA – Wunschvorstellung

Hinweis zur Haftung!

Verbände als juristische Funktionsvereinigungen sind keine juristischen Personen. Sie stellen also

neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Rechtssubjekte dar und können grundsätzlich nicht

Träger von Rechten und Pflichten sein. Diese Verbände sind nicht rechtfähig, sondern schuldhaft

(vertraglich obligatorisch) tätig. Sie werden als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 BGB) als „nicht

eingetragene Vereine bezeichnet.

Anders als bei eingetragenen Vereinen haftet gemäß § 54 Satz 2 BGB derjenige persönlich, wer im

Namen eines Verbandes einem Dritten gegenüber ein Rechtgeschäft vornimmt. Haben mehrere

gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner. Für unerlaubte und andere zum Schadensersatz

verpflichtende Handlungen der Vereinsorgane gegenüber Dritten haften gemäß § 31 BGB analog die

Verbandsmitglieder als Gesamtschuldner.

Der „Missionar“ –steht im Zentrum des Behördennetzwerks und firmiert als jP. Anführer von

Gruppenverbänden juristischer Personen. Als Anführer gilt die funktionale juristische

Fiktionsperson, womit automatisch jeder verantwortliche Drahtzieher in den Behörden, egal welcher

Unternehmung, als Bandenchef zu bezeichnen/deklarieren ist.

Der verantwortliche Anführer solcher demokratischen Verbänden juristischer Personen trägt die

Haftung für Rechtverletzungen, denn Demokratie ist kein Grundrecht (Art. 1 Grundrecht). Das

Grundrecht geht dem Grundgesetz vor.

Verbände können mangels (Recht(s)(persönlichkeit) oder Rechts(persönlichkeit) nicht Träger eines

Vermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen

etc.) sein, denn nicht eingetragene Verbände außerhalb des Heiligen Auftrages sind auch nicht

Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht fähig und somit nicht Grundbuch fähig!

Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit) nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO), weil sie

nicht Recht-, sondern nur Schuld-Vertrag verpflichtet sind (prozeßfähig (einjustierbar).

Bei der jP. Bundesverfassungsgericht läuft nach Art. 18 Grundrecht ein Verbotsverfahren seit dem

05.04.2016. Sie schweigen sich aus…, keine Eingangsbestätigung … bei Anruf auflegen und nicht

rühren.

Gemäß Art. 18 Grundrecht sind öffentliche und private Universitäten und Hochschulen für Recht- und

Geisteswissenschaften verbotene Institutionen nach der Verfassungordnung, deren Produkt

Menschenrechtverletzungen und somit in Folge Grundrecht verboten sind, insbesondere ohne

Rechtkontrolle von Ethos und Recht.
IZMR,
ICHR,
www.ichr.de,

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