Die Quelle des Bösen.
https://www.youtube.com/watch?v=3LciXSy_YCY
An Hand des Logos auf dem Briefkopf konnten Wir vermuten und staunen, daß in der Regel das Hirn
eines Menschen in der Pseudo-Wissenschaft in eine Waagschale legt und mit dem Charakter „MSB“
gemessen wird. Das ist kein Witz – prüft es nach. Diese erstaunliche Wissenschaft ist Uns nicht
bekannt, denn Wir beschäftigen und nicht mit Pseudo(ideo)logie.
Da die jP. Bundesrepublik Deutschland eine Fiktion ist (vor § 21 BGB, Kommentar Palandt zur
juristischen Person – Begriff und Natur RZ. 1), leugnet selbst die Jurisdiktion die Rechtrealität
juristischer Personen und betrachtet sie in der Theorie (von Savigny & Windscheid) als bloße Fiktion,
da sie in der Rechtrealität nicht existieren und im Naturrecht gegen die Menschheit nach der
Präambel der öffentlichen Ordnung verboten sind (1. Mose 3, Genesis 1. Mose 2. 4b-9.15, 9,1-11).
Recht- und Geisteswissenschaftler sind Ich-Psychosen.
Pseudo-Wissenschaft (Lügen-Wissen-schaffen)
Gift- und Aufmischer (kein Recht-Wissen-schaffen)
Pseudowissenschaft (griech. ?e?d?, pseudo, „ich täusche vor“) ist ein Begriff für Behauptungen,
Lehren, Theorien, Praktiken und Institutionen, die beanspruchen, Wissenschaft zu sein, aber
Ansprüche an Wissenschaften nicht erfüllen. Der Begriff wird sowohl analytisch-deskriptiv als auch
abwertend benutzt.
· Pseudowissenschaften treten mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auf.
· Pseudowissenschaften stehen im Widerspruch zu den anerkannten wissenschaftlichen Methoden
und Erkenntnissen.
Pseudo-Wissenschaften
1. Recht- und Geisteswissenschaft
Giftmischer – Prognose (Versuch und Irrtum)
(Juristen – Advokat – Spitzbuben)
Universitäten und Hochschulen
Positivismus – Justiz – IchPsychosen
Positionierungprozeß – unmündige Vertragsirre
2. Rundfunkstaatsvertrag – Wahrsagung – Mantik, Divination (Din-DIN)
Medium – Medial (Vermittlung- Übermittlung)
Aufmischer – Provokateur (Muster)
Schönfärber, Schönredner
RStV- GEZ- Medien
Verkauf – Werbung
AIDA – Wunschvorstellung
Hinweis zur Haftung!
Verbände als juristische Funktionsvereinigungen sind keine juristischen Personen. Sie stellen also
neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Rechtssubjekte dar und können grundsätzlich nicht
Träger von Rechten und Pflichten sein. Diese Verbände sind nicht rechtfähig, sondern schuldhaft
(vertraglich obligatorisch) tätig. Sie werden als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 BGB) als „nicht
eingetragene Vereine bezeichnet.
Anders als bei eingetragenen Vereinen haftet gemäß § 54 Satz 2 BGB derjenige persönlich, wer im
Namen eines Verbandes einem Dritten gegenüber ein Rechtgeschäft vornimmt. Haben mehrere
gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner. Für unerlaubte und andere zum Schadensersatz
verpflichtende Handlungen der Vereinsorgane gegenüber Dritten haften gemäß § 31 BGB analog die
Verbandsmitglieder als Gesamtschuldner.
Der „Missionar“ –steht im Zentrum des Behördennetzwerks und firmiert als jP. Anführer von
Gruppenverbänden juristischer Personen. Als Anführer gilt die funktionale juristische
Fiktionsperson, womit automatisch jeder verantwortliche Drahtzieher in den Behörden, egal welcher
Unternehmung, als Bandenchef zu bezeichnen/deklarieren ist.
Der verantwortliche Anführer solcher demokratischen Verbänden juristischer Personen trägt die
Haftung für Rechtverletzungen, denn Demokratie ist kein Grundrecht (Art. 1 Grundrecht). Das
Grundrecht geht dem Grundgesetz vor.
Verbände können mangels (Recht(s)(persönlichkeit) oder Rechts(persönlichkeit) nicht Träger eines
Vermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen
etc.) sein, denn nicht eingetragene Verbände außerhalb des Heiligen Auftrages sind auch nicht
Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht fähig und somit nicht Grundbuch fähig!
Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit) nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO), weil sie
nicht Recht-, sondern nur Schuld-Vertrag verpflichtet sind (prozeßfähig (einjustierbar).
Bei der jP. Bundesverfassungsgericht läuft nach Art. 18 Grundrecht ein Verbotsverfahren seit dem
05.04.2016. Sie schweigen sich aus…, keine Eingangsbestätigung … bei Anruf auflegen und nicht
rühren.
Gemäß Art. 18 Grundrecht sind öffentliche und private Universitäten und Hochschulen für Recht- und
Geisteswissenschaften verbotene Institutionen nach der Verfassungordnung, deren Produkt
Menschenrechtverletzungen und somit in Folge Grundrecht verboten sind, insbesondere ohne
Rechtkontrolle von Ethos und Recht.
IZMR,
ICHR,
www.ichr.de,
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