Polizei – Körperschaft öffentlichen Rechts – Teil 2

Die Polizei ist nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt.

http://www.wgv.de/docs/infobrochuere/diensthaftpflicht.pdf
http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Leistungsuebersicht
https://www.dbv.de/Berufsgruppen/Justiz_Polizei_Zoll/Polizei-Haftung
http://www.pvag.homepage.t-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=13&Itemid=18

Die juristische Polizei kann als Wortmarke nicht klagen, sondern nur beklagt werden. Sie ist immer schuldige Schuldnerin. Das gilt auch für Richter, Staatsanwälte, Banken, Versicherungen, Gerichte, Energieunternehmen und Telekommunikation……, da sie unheilige privat-staatliche Verbände juristischer Personen sind.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-093.html

http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf

Wenn diese juristischen Behörden nicht Grundrecht berechtigt sind und somit auch nur schuldhaft prozessfähig sind, wie kann dann der Mensch von der Justiz verfolgt und angeklagt und verurteilt werden, wenn sie nur schuldig sein können.

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