Minute 25:30 – die Bundestagspräsidium – Die Bundesrepublik hat selber keine Grundrechte !!!!!
Die Bundesrepublik mit dem Grundgesetz ist dem Grundrecht nicht beigetreten.
Art. 1 genfer Konvention 0.518.42 und 0.518.51
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Art. 127 genfer Konvention 0.518.42 und Art. 144 0.518.51
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer bewaffneten Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennen lernen kann.
Die militärischen oder andern Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in Bezug auf Kriegsgefangene übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.
http://www.drk.de/ueber-uns/auftrag/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-abkommen/g-einige-wichtige-begriffe.html
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Datum: Tue, 03 Mar 2015 16:19:46 +0100
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An: atac@online.de
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Ihr Name mustafa-selim von Amasya
Ihre E-Mail-Adresse: atac@online.de
Betreff Akteure der genfer Konvention
Ihre Mitteilung an uns
www.drk.de/ueber-uns/auftrag/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-abkommen/g-einige-wichtige-begriffe.html
Wer ist die Schutzmacht für die Bundesrepublik?
Was ist der Gewahrsamstaat in der Bundesrepublik?
Wer sind die Akteure und Vertragsparteien der genfer Konvenetion IV?
Was sind die Gründe der Internierung nach Art. 132 GK IV und wo ist die Heimat?
—————————– Bundestags 06.03.2015 ————————
Auf dem Weg der Anfrage nach der genfer Konvention bestätigt der Vertreter des Bundestages, daß das Grundrecht für das Grundgesetz nicht gilt.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte -76680/01 zu 75529/01- erinnert,
„ daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist -Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…- oder bereits abgeschlossen wurde -Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66-“.
Das bedeutet Stillstand der Rechtpflege.
—————————— Art. 1 Grundrecht -GG- ————————
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
—————————— Art. 25 GG —————————————-
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
———– Merkblatt – Bundesverfassungsgericht ———————–
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.
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