04.03.2015 Menschenrechtverletzung – IRK & DRK sowie Schweiz verantwortlich

http://www.drk.de/ueber-uns/auftrag/humanitaeres-voelkerrecht/genfer-abkommen/g-einige-wichtige-begriffe.html

Für die Menschenrechtverletzungen ist das IRK / DRK als Ersatzschutzmacht verantwortlich, zuständig und haftbar.

DRK Generalsekretariat
Carstennstr. 58 in [D-12205] Berlin

Telefon: 030 85404 – 0, Telefax: 030 85404 – 450 E-Mail: DRK@DRK.de

Jeder, der Spenden an das IRK und DRK leistet, fördert die Menschenrechtverletzung.

Schutzmächte

Die Schutzmächte haben den Auftrag, die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen. (Art. 5 I ZP I) Sie dienen der Kommunikation der Kriegsparteien untereinander und übernehmen auch den Austausch der Gefangenenpost. Gleichzeitig überwachen sie auch im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle die Einhaltung der Regeln durch die Kriegführenden. Hierzu haben Schutzmächte das Recht, jederzeit Gefangenen- (Art. 126 GA III) oder Internierungslager (Art. 143 GA IV) zu besuchen.

Jedes an einem Konflikt beteiligte Land hat eine Schutzmacht zu benennen. Versäumt ein Land dieses, so bietet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Dienste an. Wird dies akzeptiert, bezeichnet man es als Ersatzschutzmacht.

http://menschenrecht-amt.de/index.php?option=com_fss&view=kb&Itemid=461&kbartid=43

Drucksache 329/10

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

… Seit Anbeginn ist insoweit anerkannt, dass die hierbei gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten auch zumindest bis zur Feststellung der Identität gespeichert werden dürfen. Letztlich könnten die Behörden des Gewahrsamsstaates ohne Speicherung der Identitätsdaten von Kriegsgefangenen nicht ihre Auskunftsverpflichtungen nach Artikel 122 Absatz 3 III. GK erfüllen. Zu diesem Zweck sind Auskunftsbüros der Konfliktparteien und eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land einzurichten (Artikel 123 III. GK). Die Auskunftsbüros dürfen Identitätsdaten besitzen (vgl. Artikel 122 Absatz 4 Satz 2 III. GK), die Auskunftsstelle hat alle verfügbaren Informationen über Kriegsgefangene zu sammeln (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Satz 1 III. GK). Daher ergibt sich aus diesen beiden Bestimmungen i.V.m. Artikel 17 und 18 III. GK eine Speicherungsbefugnis für Fingerabdrücke.

https://www.youtube.com/user/MenschenrechtTV

Für Unsere aufklärende und fördernde Tätigkeit im bereich Mensch sind Wir auf Spenden angewiesen.

Damit die Spenden nicht unkoordiniert empfangen und ausgegeben werden, haben sich die Organisationen Uns einer freiwilligen Kontrolle unterworfen.
Die Spenden werden zentral verwaltet und gezielt eingesetzt.

Opferhilfe Mensch
Grete-Nevermann-Weg 4 in [D-22559] HAMBURG
Tel: 040-8199-7599

Konto Opferhilfe Mensch

Bankleitzahl 440 100 46
Bankkonto 250 601 460

IBAN: DE30 4401 0046 0250 6014 60
BIC: PBNKDEFFXXX

http://www.opferhilfe-mensch.net/spenden.html

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.